Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: "Käufer").Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen zur Verwendung in der selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: "Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über änderungen unserer AGB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware per Telefon, Fax oder über den Online-Shop durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Wir behalten uns vor und der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Im Falle einer negativen Bonitätsprüfung behalten wir uns vor, den Auftrag nicht auszuführen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist, die bei der Bestellung auf Wunsch mitgeteilt wird, gilt nur annährend und ist unverbindlich. Auslauf- und Aktionsartikel sind nur lieferbar, solange der Vorrat reicht.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Die Rechte des Käufers gem § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand, Montage) übernommen haben; ebenso bei frachtfreien Lieferungen oder Lieferungen frei Haus. Verzögert sich der Versand oder die übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Käufer angezeigt haben. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Das Abladen und Einlagern fällt in den Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers. Eigene Mitarbeiter handeln im Falle der Hilfe beim Entladen nicht als unsere Erfüllungsgehilfen, sondern auf Risiko des Auftraggebers. Entsprechendes gilt für die Belieferung durch Dritte, sofern aus deren Verhalten eine Haftung von uns hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,1% des Nettowarenwertes pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle angebotenen Preise sind freibleibend und gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben. Mit Erscheinen eines neuen Katalogs verlieren alle früher erschienenen Kataloge und Preislisten ihre Gültigkeit. Die Erstellung von Gutscheinen und die Gewährung von Rabatten geschieht freiwillig. Es gibt keinen Anspruch auf wiederholte Erstellung von Gutscheinen und Gewährung von Rabatten in der Zukunft. Wir behalten uns Preisänderungen gegenüber den Angaben in unserem aktuellen Katalog vor und werden über Veränderungen spätestens auf der Rechnung informieren. Sollte der Käufer die Ware zu dem neuen Preis nicht behalten wollen, veranlassen wir nach telefonischer Absprache mit dem in Deutschland ansässigen Käufer die Abholung der vom Käufer sorgfältig und bruchsicher verpackten Ware durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen. Für Rücksendungen ohne vorherige telefonische Absprache trägt der Rücksender Kosten und Risiko. Der genaue Ablauf der Abholung wird individuell vereinbart. Bei Retouren aus Österreich oder den Niederlanden trägt zunächst der Käufer die Kosten der Rücksendung, bekommt diese aber gegen Einreichung seiner Quittung ersetzt.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 (1)) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer Transportversicherung (abhängig vom jeweiligen Land, wobei diese derzeit für Deutschland, Österreich und die Niederlande pauschal 1,99 € beträgt). Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale für Deutschland (ausschließlich Transportversicherung) iHv 4,99 € und für Österreich und die Niederlande (ausschließlich Transportversicherung) iHv 5,49 € als vereinbart. Ab einem Nettowarenwert von 50,00 € liefern wir transportkostenfrei innerhalb Deutschlands. Ab einem Nettowarenwert von 100,00 € liefern wir transportkostenfrei nach Österreich und die Niederlande. Für andere europäische Länder gelten abweichende Transport- und Versicherungskosten. Bei Lieferungen in Remote Areas wird zusätzlich ein Aufpreis erhoben. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bei Bestellungen aus Deutschland, Österreich und den Niederlanden. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 499,- EUR Nettowarenwert sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung iHv 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung. Lieferungen in andere Länder als die drei oben genannten erfolgen nur gegen Vorkasse. Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
  5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Es besteht grundsätzlich kein Rückgabe-/Umtauschrecht, ausgenommen zu den in den Katalogen und im Webshop aufgeführten Bedingungen. Originalverpackte, nicht benutzte Ware nehmen wir nur zurück, wenn der Käufer uns hierüber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware eine Mitteilung macht. Sonderbestellungen und -anfertigungen (z.B. bedruckte Zahnbürsten), vom Käufer beschriftete Waren, sowie Arzneimittel/Reagenzien und sterile Waren aufgrund der geltenden Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes sind von Rückgabe und Umtausch ausgeschlossen. Besteht der Grund für die Rücksendung der Bestellung in einem Verschulden des Bestellers (z.B. ein für ihn nicht passenden Produkts), so trägt er die Kosten der Rücksendung der Ware. Auch in diesem Fall kann eine Abholung auf Kosten des Bestellers vereinbart werden.

Liegt der Grund für die Rücksendung in einem Verschulden unsererseits (z.B. Versand der falschen Ware), tragen wir die Kosten der Rücksendung der Ware, die nach folgenden Prozedere zu erfolgen hat: Nach telefonischer Absprache mit dem in Deutschland ansässigen Käufer veranlassen wir die Abholung der vom Käufer sorgfältig und bruchsicher verpackten Ware durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen. Für Rücksendungen ohne vorherige telefonische Absprache trägt der Rücksender Kosten und Risiko. Der genaue Ablauf der Abholung wird individuell vereinbart. Bei Retouren aus Österreich oder den Niederlanden trägt zunächst der Käufer die Kosten der Rücksendung, bekommt diese aber gegen Einreichung seiner Quittung ersetzt. Verpflichtungen unsererseits, Veranstaltungen, Workshops und sonstige Dienstleistungen durchzuführen, können nicht entsprechend eines Umtausches vorab rückabgewickelt werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    4. übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen.
    Wird in Versandstücken geliefert, ist grundsätzlich die Etikettierung jedes einzelnen Versandstücks auf übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder bei versteckten Mängeln binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist. Beschädigungen an der Verpackung hat sich der Käufer von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Wird der Mangel nicht gerügt, geht der Käufer seiner Gewährleistungsrechte wegen festgestellter oder feststellbarer Mängel verlustig; dies gilt auch im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, das eine Genehmigung der Ware als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
  3. Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue übereinstimmung voraussetzt; produktionstechnische Veränderungen bleiben vorbehalten. Die Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Wir sind berechtigt, vom Auftrag abweichend veränderte oder angepasste Produkte zu liefern, sofern deren Eigenschaften die gewünschte Verwendung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt.
  4. Nach telefonischer Absprache mit dem in Deutschland ansässigen Käufer veranlassen wir die Abholung der vom Käufer sorgfältig und bruchsicher verpackten Ware durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen. Für Rücksendungen ohne vorherige telefonische Absprache trägt der Rücksender Kosten und Risiko. Der genaue Ablauf der Abholung wird individuell vereinbart. Bei Retouren aus Österreich oder den Niederlanden trägt zunächst der Käufer die Kosten der Rücksendung, bekommt diese aber gegen Einreichung seiner Quittung ersetzt.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Wir versuchen, Sie bestmöglich zu beraten. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, in eigener Verantwortung die Eignung unserer Produkte für die von Ihnen vorgesehenen Zwecke zu überprüfen. Der Käufer stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die von ihm bestellten Waren nur für den dafür vorgesehenen Zweck und von qualifiziertem Personal verwendet werden. Aktuelle Gesetze und Bestimmungen sind unbedingt zu beachten! Dies gilt auch bezüglich der Schutzrechte Dritter.
  2. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Schadensersatzansprüche des Käufer wegen Nichterfüllung oder Verzugs sind der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurde. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  5. Die Haftung für Schäden aus einer Falsch- oder Fehllieferung ist auf den Warenwert der Bestellung beschränkt, wenn der entstandene Schaden ausschließlich auf einer Nichtverwendbarkeit des Produkts für den gewünschten Zweck beruht. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 AGB verjähren ein Jahr nach der schadensverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche und Ansprüche, bei denen das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorschreibt.
  8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Käufer Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Leipzig. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
  3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.